AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K.
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K. (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen werden muss.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  4. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
  5. Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung sowie darin ausdrücklich einbezogene Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Druckfreigaben und sonstige Vereinbarungen.
  6. Angaben in Katalogen, Internetseiten, Datenblättern, Prospekten, Mustern oder sonstigen Unterlagen dienen der Produktbeschreibung und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich übernommen wurde.
  7. Die Übernahme einer Garantie, eines besonderen Beschaffungsrisikos, einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder sonstiger über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehender Pflichten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  8. Für den Vertrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Bedingungen. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend.

§ 2 Ausführung, Spezifikationen, Freigaben und Toleranzen

  1. Der Auftraggeber hat sämtliche für die vertragsgemäße Ausführung erforderlichen Angaben, Dateien, Druckdaten, Maße, Spezifikationen, Verwendungszwecke und sonstigen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Fertigungsmuster, Zeichnungen, Druckfreigaben, Korrekturabzüge und sonstige Freigabeunterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber deren Richtigkeit hinsichtlich der darin erkennbaren Merkmale.
  3. Für Fehler, die in vom Auftraggeber freigegebenen Unterlagen bereits erkennbar waren, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er den Fehler nicht arglistig verschwiegen hat oder eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
  4. Änderungen nach erfolgter Freigabe bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand sowie bereits entstandene Kosten insbesondere für Material, Werkzeuge, Klischees, Druckplatten, Maschinenrüstung, Fremdleistungen oder Vorarbeiten werden gesondert berechnet. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen.
  5. Technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen insbesondere hinsichtlich Papier, Pappe, Wellpappe, Grammatur, Dicke, Feuchtigkeit, Planlage, Festigkeit, Leimung, Heftung, Druckbild, Farbton, Passer, Maß und Verarbeitung stellen innerhalb vereinbarter oder branchenüblicher Toleranzen keinen Mangel dar.
  6. Soweit keine abweichenden Spezifikationen vereinbart wurden, gelten die für die Wellpappenindustrie einschlägigen technischen Regeln, Prüfmethoden und branchenüblichen Toleranzen in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rohstoffe, Papiersorten oder Materialzusammensetzungen durch technisch gleichwertige Materialien zu ersetzen, sofern hierdurch vereinbarte wesentliche Produkteigenschaften, der vereinbarte Verwendungszweck und zwingende gesetzliche Anforderungen nicht beeinträchtigt werden.
  8. Produktionstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind, in folgendem Umfang zulässig:
  • bis 300 Stück: bis zu 30 %
  • bis 500 Stück: bis zu 20 %
  • bis 3.000 Stück: bis zu 15 %
  • über 3.000 Stück: bis zu 10 %

Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Eine abweichend ausdrücklich vereinbarte verbindliche Stückzahl geht vor.

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  2. Die besondere Eignung einer Verpackung für ein bestimmtes Füllgut, eine bestimmte Verpackungsmaschine, ungewöhnliche Transport-, Stapel-, Lager- oder Klimabedingungen oder einen sonstigen besonderen Einsatzzweck wird nur geschuldet, wenn der betreffende Verwendungszweck dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss mitgeteilt und ausdrücklich vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Anforderungen an die gelieferte Ware bleiben unberührt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackung unter seinen tatsächlichen Einsatzbedingungen auf ihre Eignung zu prüfen, soweit diese Einsatzbedingungen nicht ausdrücklich Gegenstand einer vom Auftragnehmer übernommenen Prüfung oder Zusicherung sind.
  4. Über die für den Auftragnehmer und die Ware zwingend geltenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehende besondere kundenspezifische regulatorische Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Lebensmittelkontakt, Gefahrgut, Migration, besonderer Stoffausschlüsse, Nachhaltigkeitsvorgaben oder kundeneigener Compliance-Vorgaben, werden nur geschuldet, wenn sie vor Vertragsschluss mitgeteilt und vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden.

§ 3 Versand, Gefahrübergang, Entladung und Ladungsträger

  1. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, soweit gesetzlich zulässig, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.
  2. Eine Vereinbarung wie „frei Haus“, „frachtfrei“ oder eine vergleichbare Übernahme von Transportkosten verändert den Gefahrübergang nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Verzögert sich Versand oder Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  4. Der Auftraggeber hat am Lieferort für eine ordnungsgemäße, sichere und unverzügliche Entladung zu sorgen und erforderliches Personal sowie geeignete Entladeeinrichtungen bereitzuhalten.
  5. Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, erfolglose Zustellversuche, besondere Entladeleistungen oder sonstige zusätzliche Transportaufwendungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  6. Im Eigentum des Auftragnehmers stehende Paletten, Abdeckplatten und sonstige Ladungsträger bleiben dessen Eigentum und können auf einem Palettenkonto geführt werden.
  7. Bei palettierter Belieferung hat der Auftraggeber Zug um Zug eine entsprechende Anzahl gleichartiger, gleichwertiger und tauschfähiger Paletten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Nicht, verspätet oder beschädigt zurückgegebene Paletten oder Ladungsträger können zum jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert berechnet werden.
  9. Der Auftraggeber hat ihm mitgeteilte Palettenkontosalden unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Saldenmitteilung anzuzeigen.

§ 4 Abnahmeverzug, Abrufaufträge, Lagerware und kundenspezifische Materialien

  1. Nimmt der Auftraggeber vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht rechtzeitig ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.
  2. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern und in Rechnung zu stellen.
  3. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzurufen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Abrufzeitraum, ist die Gesamtmenge innerhalb von sechs Monaten ab erster Lieferbereitschaft abzurufen.
  4. Nach Ablauf des Abrufzeitraums ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht abgerufene Fertigware sowie speziell für den Auftraggeber beschaffte oder hergestellte Materialien abzurechnen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
  5. Kundenspezifische Fertigware, Zwischenprodukte, Rohmaterialien, Druckfarben, Werkzeuge oder sonstige nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbare Materialien, die aufgrund verbindlicher Bestellungen, Abrufvereinbarungen, ausdrücklich als verbindlich bestätigter Forecasts oder vereinbarter Bevorratung für den Auftraggeber beschafft oder hergestellt wurden, sind vom Auftraggeber abzunehmen und zu vergüten.
  6. Unverbindliche Bedarfsvorschauen oder Forecasts begründen für sich allein keine Abnahmeverpflichtung, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Lagerkosten für nicht fristgerecht abgenommene Ware können nach tatsächlichem Aufwand oder einer gesondert vereinbarten Lagerkostenregelung berechnet werden.
  8. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 5 Lieferfristen, Lieferverzug und höhere Gewalt

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bestätigt wurden.
  2. Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Ausführung erforderlichen Angaben, Freigaben, Unterlagen und gegebenenfalls vereinbarte Vorauszahlungen vollständig vorliegen.
  3. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber verlängern vereinbarte Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  4. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Auftraggeber Versand- beziehungsweise Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.
  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit der Auftragnehmer ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
  6. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen, Feuer, Hochwasser, Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorakte, Embargos, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Transportstörungen, Cyberangriffe, Ausfälle wesentlicher IT-, Telekommunikations- oder Versorgungsinfrastruktur, Streik, Aussperrung oder entsprechende Störungen bei Vorlieferanten, verlängern Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  7. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche, ihm bekannte Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer in angemessenem Umfang.
  8. Dauert eine solche Behinderung länger als acht Wochen und ist ein Festhalten am Vertrag für eine Partei nicht mehr zumutbar, kann diese hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten.
  9. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs richten sich ausschließlich nach § 9 dieser Bedingungen.

§ 6 Preise und Preisanpassungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk einschließlich üblicher Verladung, jedoch ausschließlich Transport, Versicherung, Zoll und sonstiger Nebenkosten.
  3. Zusätzliche vom Auftraggeber verlangte Muster, Prüfungen, Gutachten, Zeichnungen, Entwicklungen, Sonderdokumentationen, Übersetzungen oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
  4. Bei Rahmen-, Abruf- oder längerfristigen Liefervereinbarungen gelten vereinbarte Festpreise nur für den ausdrücklich vereinbarten Preisbindungszeitraum.
  5. Bei Lieferungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, kann der vereinbarte Preis angepasst werden, wenn sich die Summe der für die Kalkulation wesentlichen externen Kostenfaktoren, insbesondere Papier- und Rohstoffkosten, Energie, Fracht, Maut oder aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorgaben entstehende Personalkosten, nach Vertragsschluss um mindestens 5 % verändert.
  6. Die Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die veränderten Kostenfaktoren tatsächlich auf die Kalkulation der betreffenden Lieferung auswirken. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind gegeneinander zu saldieren.
  7. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Grundlage einer Preisanpassung auf berechtigtes Verlangen in geeigneter Weise nachvollziehbar darlegen, ohne zur Offenlegung seiner vollständigen Kalkulation oder von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet zu sein.
  8. Für nach Ablauf eines vereinbarten Preisbindungszeitraums abgerufene Mengen gelten die zum jeweiligen Abrufzeitpunkt vereinbarten beziehungsweise aktuellen Preise.

§ 7 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  2. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche fälligen älteren Forderungen des Auftragnehmers vollständig beglichen sind.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
  5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  6. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, insbesondere erheblicher Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann der Auftragnehmer noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig machen und seine Leistung bis dahin verweigern.
  7. Kommt der Auftraggeber einem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftragnehmer vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Mängelanzeige und Mängelrechte

  1. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
  2. Soweit § 377 HGB nicht anwendbar ist, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen.
  3. Der Auftraggeber hat Art und Umfang des beanstandeten Mangels möglichst konkret zu bezeichnen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Auf Verlangen sind geeignete Muster, Bilder, Auftragsdaten oder sonstige zur Beurteilung erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Beanstandete Ware darf vor Abschluss einer zumutbaren Prüfung durch den Auftragnehmer nur weiterverarbeitet, ausgesondert, nachbearbeitet oder vernichtet werden, soweit dies zur Schadensvermeidung zwingend erforderlich ist.
  5. Bei berechtigten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers zur Verweigerung einer unverhältnismäßigen Art der Nacherfüllung bleiben unberührt.
  6. Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, soweit eine Fristsetzung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  7. Kosten für Sortierungen, Nacharbeiten, Ersatzbeschaffungen, Deckungskäufe oder sonstige Maßnahmen, die der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchführen, werden nur ersetzt, wenn dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung gegeben wurde oder die sofortige Maßnahme zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich war.
  8. Mängel eines abgrenzbaren Teils einer Lieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung oder Beanstandung der gesamten Lieferung, soweit die mangelfreien Teile für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind.
  9. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die insbesondere auf ungeeigneter Lagerung, Feuchtigkeit, ungewöhnlichen Klimaeinwirkungen, unsachgemäßer Verarbeitung, Überbeanspruchung, ungeeignetem Füllgut, nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder einer Verwendung außerhalb des vereinbarten beziehungsweise erkennbar vorausgesetzten Verwendungszwecks beruhen, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung.
  11. Die Verkürzung nach Absatz 10 gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingend längerer gesetzlicher Verjährung.
  12. Die Verkürzung gilt insbesondere nicht für Ansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, soweit von diesen Vorschriften nicht wirksam zum Nachteil des Auftraggebers abgewichen werden kann.
  13. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung richten sich ergänzend ausschließlich nach § 9.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus ausdrücklich übernommenen Garantien im Umfang der Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Soweit nach den vorstehenden Absätzen keine Haftung besteht, ist auch eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn sowie Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadensersatzforderungen von Abnehmern des Auftraggebers ausgeschlossen.
  5. Vertragsstrafen, Schadenspauschalen oder sonstige Haftungsverschärfungen, die der Auftraggeber mit seinen Kunden oder sonstigen Dritten vereinbart, binden den Auftragnehmer nicht und erweitern dessen Haftung nicht.
  6. Kosten eines Deckungskaufs oder einer Ersatzbeschaffung können nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Soweit eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung gesetzlich erforderlich ist, muss dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Gelegenheit zur vertragsgemäßen Nacherfüllung oder Nachlieferung gegeben worden sein.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare außergewöhnlich hohe Schadensrisiken dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
  8. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Auftragnehmers aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
  4. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer sicherungshalber ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  5. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug oder sonstiger erheblicher Gefährdung der Forderungen kann der Auftragnehmer die Einziehungsermächtigung widerrufen und Offenlegung der abgetretenen Forderungen verlangen.
  6. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Sicherheiten des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 11 Druckdaten, Schutzrechte, Entwicklungen, Werkzeuge und Klischees

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm überlassene Daten, Texte, Bilder, Kennzeichen, Marken, Designs, Zeichnungen und sonstige Vorlagen keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorschriften verletzen.
  2. Wird der Auftragnehmer aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte oder Vorgaben von Dritten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt und dieser sie zu vertreten hat.
  3. Eigene Entwürfe, Konstruktionen, Muster, Berechnungen, Zeichnungen, technische Lösungen und sonstiges Know-how des Auftragnehmers bleiben dessen geistiges Eigentum beziehungsweise Geschäftsgeheimnis, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Werkzeuge, Stanzformen, Klischees, Druckplatten und sonstige Fertigungsmittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern ihre Übereignung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Dem Auftraggeber berechnete Werkzeug-, Klischee-, Druckplatten- oder Einrichtungskosten stellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Kostenbeiträge für Herstellung, Einrichtung und Vorhaltung dar und begründen keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung oder Herausgabe.
  6. Erforderliche Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen von Werkzeugen, Stanzformen, Klischees, Druckplatten oder sonstigen Fertigungsmitteln infolge normalen Verschleißes können nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert berechnet werden, soweit eine weitere Fertigung ohne diese Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  7. Eine Verpflichtung zur unbegrenzten Aufbewahrung von Werkzeugen, Druckdaten oder sonstigen Fertigungsunterlagen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Verwendung zu vernichten, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht und keine zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

§ 12 Vertraulichkeit und technische Unterlagen

  1. Vom Auftragnehmer entwickelte oder zur Verfügung gestellte Konstruktionen, Muster, Zeichnungen, Kalkulationen, Fertigungsinformationen und technische Lösungen sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind.
  2. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht über den Vertragszweck hinaus genutzt oder Dritten insbesondere zum Zweck einer Nachfertigung durch Wettbewerber zur Verfügung gestellt werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
  3. Gesetzlich geschuldete technische Informationen und Unterlagen werden im gesetzlich erforderlichen Umfang bereitgestellt.
  4. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Produktionszeichnungen, Werkzeugdaten, Maschinenparameter, Kalkulationen, Rezepturen, nicht offenzulegender Lieferanteninformationen oder sonstiger Geschäftsgeheimnisse besteht nicht, soweit deren Offenlegung nicht zwingend gesetzlich erforderlich ist.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Auftragnehmer berechtigt, erforderliche technische Informationen durch geeignete standardisierte, zusammengefasste oder schematische Unterlagen bereitzustellen.

§ 13 Stornierungen und Rückgaben

  1. Dem Auftraggeber steht als Unternehmer kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu.
  2. Nach Vertragsschluss besteht kein Anspruch auf Stornierung oder Rücknahme mangelfreier Ware.
  3. Stornierungen oder Änderungen eines angenommenen Auftrags bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
  4. Stimmt der Auftragnehmer einer Stornierung zu, hat der Auftraggeber die bis dahin angefallenen und durch den Auftrag verursachten Kosten, insbesondere für Material, kundenspezifische Bevorratung, Werkzeuge, Klischees, Druckplatten, Druckvorbereitung, Maschinenrüstung, Fremdleistungen und bereits ausgeführte Fertigungsschritte, zu erstatten.
  5. Kundenspezifisch gefertigte, bedruckte, gestanzte, konfektionierte oder sonst nach Kundenvorgaben hergestellte Ware wird außerhalb berechtigter Mängelansprüche grundsätzlich nicht zurückgenommen.
  6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Rücknahme und Verwertung von Verpackungen nach VerpackDG

  1. Dieser Paragraph gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern und nur für Verpackungen, hinsichtlich derer den Auftragnehmer eine gesetzliche Rücknahmepflicht, insbesondere nach § 39 VerpackDG, trifft. Darüber hinausgehende freiwillige Rücknahme-, Abhol-, Sammel- oder Entsorgungsverpflichtungen werden nicht begründet.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien abweichend vom gesetzlichen Rückgabeort, dass Rückgaben ausschließlich am Standort der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K., Am Meilenhofener Weg 5, 92348 Berg, während der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
  3. Die Rücklieferung erfolgt frei Berg auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Abholpflicht des Auftragnehmers besteht nicht.
  4. Die Rückgabe ist vorab anzukündigen. Zurückgegebene Verpackungen müssen restentleert, trocken, soweit möglich sortenrein getrennt und frei von produktfremden Stoffen sein.
  5. Für Annahme, Prüfung, Sortierung und Dokumentation werden EUR 25 je Anlieferung zuzüglich EUR 15 je begonnener Palette beziehungsweise bei loser Anlieferung EUR 45 je Tonne, mindestens jedoch EUR 50 je Rückgabevorgang, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, berechnet.
  6. Zusätzlich erforderliche Sortierungs-, Reinigungs-, Behandlungs- oder Entsorgungsleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Fremdkosten werden zu Selbstkosten zuzüglich 10 % Handling-Zuschlag weiterberechnet.
  7. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung alle Informationen und Nachweise zur Verfügung, die zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-, Mengen- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit den zurückgegebenen Verpackungen erforderlich sind.
  8. Durch diese Regelung werden keine gesetzlichen Hersteller-, EPR-, Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Zulassungs-, Melde- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten auf den Auftragnehmer übertragen. Diese treffen die Partei, der sie kraft Gesetzes zugeordnet sind.

§ 15 Verpackungsrecht und PPWR

  1. Die Eigenschaft als Erzeuger („Manufacturer“), Hersteller („Producer“/EPR), Lieferant, Importeur oder Vertreiber sowie die daraus folgenden gesetzlichen Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), dem VerpackDG und den sonstigen jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
  2. Durch Angebot, Auftragsannahme, Auftragsbestätigung, Beratung, Entwicklung, Konstruktion, Zeichnungserstellung, Materialauswahl, Musterfertigung oder Herstellung einer Verpackung übernimmt der Auftragnehmer keine Erzeuger-, Hersteller- oder sonstigen regulatorischen Pflichten des Auftraggebers, soweit solche Pflichten dem Auftragnehmer nicht bereits zwingend kraft Gesetzes zugeordnet sind. Eine rechtsgeschäftliche Übernahme zusätzlicher regulatorischer Pflichten bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
  3. Soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Erzeuger einer Verpackung ist, ist er für die Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Erzeugerpflichten verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der von ihm bestimmten oder freigegebenen Verpackungsgestaltung, Kennzeichnung, des vorgesehenen Verwendungszwecks und der erforderlichen Konformitätsbewertung.
  4. Soweit der Auftragnehmer lediglich Lieferant ist, stellt er die gesetzlich vorgeschriebenen Lieferanteninformationen und Unterlagen im gesetzlich erforderlichen Umfang zur Verfügung.
  5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens vor Produktionsfreigabe sämtliche ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die gesetzliche Rollen- oder Pflichtenverteilung oder die Konformitätsbewertung relevant sind. Hierzu gehören insbesondere:
  • eine Eigenschaft als Kleinstunternehmen im Sinne der PPWR,
  • Name oder Marke, unter der die Verpackung oder das verpackte Produkt bereitgestellt wird,
  • kundenspezifische Design- oder Konstruktionsvorgaben,
  • vorgesehener Verwendungszweck und Füllgut,
  • Lebensmittelkontakt oder sonstige besondere regulatorische Verwendung,
  • vorgesehene Wiederverwendung,
  • Bestimmungs- oder Vertriebsland, soweit dieses für gesetzliche Pflichten relevant ist.
  1. Die Angaben des Auftraggebers bilden die Grundlage der Kalkulation und Auftragsausführung. Der Auftragnehmer ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, gesellschaftsrechtliche, wirtschaftliche oder vertriebliche Verhältnisse des Auftraggebers selbst zu ermitteln.
  2. Wird der Auftragnehmer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften selbst Erzeuger, Hersteller oder sonstiger Verpflichteter, erfüllt er die ihm zwingend zugewiesenen Pflichten. Hiermit ist keine darüber hinausgehende vertragliche Übernahme von Pflichten des Auftraggebers verbunden.
  3. Soweit aufgrund des Status des Auftraggebers, seiner Vorgaben, Kennzeichnung, Verwendung, des Füllguts, Vertriebswegs oder aufgrund unrichtiger, unvollständiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben zusätzliche Leistungen erforderlich werden, sind diese vom Auftraggeber gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
  4. Zusätzliche oder nachträglich aufgrund kundenspezifischer Anforderungen, des Status des Auftraggebers oder unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben des Auftraggebers erforderliche PPWR-Kennzeichnungsetiketten werden mit EUR 0,05 je Stück berechnet.
  5. Zusätzlich erforderliche Etikettierungs-, Sortierungs-, Umpack- oder Nachbearbeitungsarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  6. Kundenspezifische technische Dokumentationen, zusätzliche oder über den gesetzlich geschuldeten Standardumfang hinausgehende Zeichnungen, Prüfungen, Analysen, Laboruntersuchungen, Übersetzungen, Beratungs-, Prüf- oder Zertifizierungsleistungen sowie zusätzliche Registrierungs-, Melde- oder Dokumentationsleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.
  7. Fremdkosten werden zu Selbstkosten zuzüglich 10 % Handling-Zuschlag weiterberechnet, soweit eine Weiterberechnung gesetzlich zulässig ist.
  8. Solange für die gesetzeskonforme Ausführung erforderliche Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Produktion oder Lieferung auszusetzen. Lieferfristen verlängern sich um die hierdurch verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  9. Änderungen der Verpackung, ihrer Kennzeichnung oder Verwendung nach Lieferung sowie die Verbindung der gelieferten Verpackung mit anderen Verpackungen, Verpackungsmitteln oder Bestandteilen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer hierfür nicht zwingend gesetzlich verantwortlich ist.
  10. Wird der Auftragnehmer aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben oder aufgrund einer vom Auftraggeber vorgegebenen Gestaltung, Kennzeichnung oder Verwendung von Dritten zivilrechtlich berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den dadurch verursachten Ansprüchen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt und der Auftragnehmer diese nicht selbst zu vertreten hat.
  11. Gesetzlich erforderliche technische Informationen können, soweit dies den gesetzlichen Anforderungen genügt, durch standardisierte, gruppenbezogene oder schematische Unterlagen bereitgestellt werden. Eine Verpflichtung zur Offenlegung interner Fertigungs- oder Werkzeugunterlagen besteht nur, soweit dies gesetzlich zwingend erforderlich ist.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sitz der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K.
  3. Gleiches gilt in allen weiteren Fällen, in denen eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere soweit mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind.
  4. Zwingende gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 17 Datenschutz, Textform und Schlussbestimmungen

  1. Personenbezogene Daten werden nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Ergänzende Datenschutzinformationen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Auftragnehmers abrufbar.
  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K.
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vorrang der Einkaufsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Komponenten, Verpackungsmaterialien, Maschinen, Anlagen, Ersatzteilen und Software sowie für Werk-, Montage-, Dienst- und sonstige Leistungen der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K. (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Für Bestellungen des Auftraggebers gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
  4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer-, Montage- oder sonstige Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen entgegengenommen oder bezahlt werden.
  5. Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  6. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen werden muss.
  7. Für den jeweiligen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Einkaufsbedingungen.

§ 2 Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Änderungen

  1. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Bestellung des Auftraggebers und die darin bezeichneten Spezifikationen, Zeichnungen, Lastenhefte, Qualitätsanforderungen und sonstigen Unterlagen.
  2. Bestellungen können vom Auftraggeber widerrufen werden, wenn sie nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang vom Lieferanten angenommen werden, soweit in der Bestellung keine andere Bindungsfrist angegeben ist.
  3. Abweichungen von einer Bestellung sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  4. Auftragsbestätigungen des Lieferanten mit abweichenden Preisen, Mengen, Lieferzeiten, technischen Ausführungen oder sonstigen Änderungen gelten als neues Angebot und werden nur durch ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers Vertragsbestandteil.
  5. Die vorbehaltlose Entgegennahme oder Bezahlung einer Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen dar.
  6. Zusatz- oder Mehrkosten, die nicht vor ihrer Entstehung angezeigt und vom Auftraggeber freigegeben wurden, werden nicht geschuldet, soweit ihre Entstehung für den Lieferanten vorhersehbar war.
  7. Änderungen durch den Lieferanten an vereinbarter Konstruktion, Materialzusammensetzung, Fertigung, Bezugsquelle oder Ausführung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, soweit hierdurch vereinbarte oder für den Lieferanten erkennbare Qualitäts-, Funktions-, Verarbeitungs- oder Compliance-Eigenschaften beeinflusst werden können.

§ 3 Preise, Rechnungen und Zahlung

  1. Vereinbarte Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schließen die Preise sämtliche zur vertragsgemäßen Lieferung erforderlichen Nebenleistungen einschließlich üblicher Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung und Nebenkosten bis zum vereinbarten Lieferort ein.
  3. Preiserhöhungen oder Zuschläge bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
  4. Rechnungen müssen die Bestellnummer, Artikelnummer und sämtliche gesetzlich erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.
  5. Rechnungen dürfen grundsätzlich erst nach vollständiger vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung gestellt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  6. Soweit keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart wurde, erfolgt Zahlung nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  7. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger vertragsgemäßer Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Werkleistungen beginnt sie nicht vor einer erforderlichen Abnahme.
  8. Zahlungen stellen weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit, Mangelfreiheit oder Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung oder Leistung dar.
  9. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu.

§ 4 Lieferung, Liefertermine und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
  2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der vollständige Eingang der vertragsgemäßen Ware beziehungsweise die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung am vereinbarten Liefer- oder Leistungsort.
  3. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, soweit sie zu zusätzlichen Kosten, zusätzlichem Lageraufwand oder betrieblichen Beeinträchtigungen führen.
  4. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der Verzögerung zu informieren.
  5. Die Informationspflicht nach Absatz 4 entbindet den Lieferanten nicht von seiner Leistungspflicht und begrenzt die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nicht.
  6. Bei Liefer- oder Leistungsverzug stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
  7. Nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Auftraggeber insbesondere berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und erforderliche Deckungskäufe oder Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
  8. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Lieferverzugs dar.

§ 5 Versand, Erfüllungsort, Gefahrübergang und Verpackung

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungsstelle, hilfsweise der Betriebssitz der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt der Lieferant bis zur vollständigen vertragsgemäßen Übergabe am vereinbarten Lieferort.
  3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über.
  4. Der Lieferant hat Ware fachgerecht und so zu verpacken und zu sichern, dass Transport-, Lager- und Entladeschäden bei ordnungsgemäßem Umgang vermieden werden.
  5. Mehrwegverpackungen, Ladungsträger oder sonstige vom Lieferanten zurückverlangte Verpackungen sind von diesem auf eigene Kosten beim Auftraggeber abzuholen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  6. Soweit den Lieferanten gesetzliche Rücknahme-, EPR-, Registrierungs-, Systembeteiligungs- oder sonstige verpackungsrechtliche Pflichten treffen, bleiben diese bei ihm.
  7. Soweit gesetzlich eine abweichende Vereinbarung über Ort und Kosten einer Rückgabe zulässig ist, wird vereinbart, dass vom Lieferanten zurückzunehmende Verpackungen am Standort des Auftraggebers zur Abholung bereitgestellt werden und Transport sowie Rücknahme auf Kosten des Lieferanten erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Untersuchung und Mängelrüge

  1. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Auftraggebers richten sich nach § 377 HGB, soweit diese Vorschrift anwendbar ist.
  2. Umfang und Art der Untersuchung bestimmen sich nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Berücksichtigung von Art, Menge, Verwendungszweck und Erkennbarkeit möglicher Mängel.
  3. Soweit keine besonderen Anhaltspunkte für Mängel bestehen, sind bei größeren Mengen gleichartiger Waren angemessene Stichproben ausreichend.
  4. Laboruntersuchungen, zerstörende Prüfungen oder Prüfungen im Rahmen einer Verarbeitung sind nur geschuldet, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehören oder ausdrücklich vereinbart wurden.
  5. Die Untersuchung beschränkt sich bei laufend bezogenen Rohstoffen und Materialien zunächst insbesondere auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Beschaffenheit, Transport- oder Verpackungsschäden sowie solche Prüfungen, die nach dem üblichen betrieblichen Wareneingang zumutbar sind.
  6. Eine Mängelanzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang gebotenen Untersuchung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung abgesendet wird.
  7. Besondere gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Prüf- und Rügepflichten bleiben unberührt.

§ 7 Beschaffenheit, Qualität und Änderungen

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern, Datenblättern, Qualitätsvereinbarungen und sonstigen vertraglichen Anforderungen entsprechen.
  2. Die Lieferung muss bei vertragsgemäßer Verwendung den für sie geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen.
  3. Soweit dem Lieferanten der vorgesehene Verwendungszweck bekannt ist und dieser Vertragsgrundlage geworden ist, muss die Lieferung hierfür geeignet sein.
  4. Änderungen an Materialzusammensetzung, Rohstoffen, Rezepturen, Fertigungsverfahren, Produktionsstandorten oder wesentlichen Vorlieferanten, die Qualität, Verarbeitung, Funktion, Konformität oder regulatorische Eigenschaften beeinflussen können, sind dem Auftraggeber vor der nächsten Lieferung mitzuteilen.
  5. Soweit eine solche Änderung die vereinbarte Beschaffenheit oder wesentliche Verarbeitungs- oder Compliance-Eigenschaften verändert, bedarf sie vor der Belieferung der Zustimmung des Auftraggebers.
  6. Der Lieferant hat eine angemessene Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte und Materialien sicherzustellen, soweit dies für die jeweilige Ware gesetzlich erforderlich, vereinbart oder branchenüblich ist.
  7. Auf berechtigtes Verlangen sind die vereinbarten oder gesetzlich erforderlichen Prüfzeugnisse, Konformitätsnachweise, Sicherheitsdatenblätter, Analyseberichte und sonstigen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 8 PPWR, VerpackDG, Stoff- und Produkt-Compliance

  1. Der Lieferant hat sämtliche gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, die ihm hinsichtlich seiner Lieferung insbesondere nach der Verordnung (EU) 2025/40, dem VerpackDG sowie sonstigen einschlägigen stoff-, chemikalien-, produkt- und umweltrechtlichen Vorschriften zugewiesen sind.
  2. Soweit Produkte, Materialien oder Komponenten zur Herstellung oder Bewertung von Verpackungen eingesetzt werden, stellt der Lieferant dem Auftraggeber die ihm vorliegenden und gesetzlich erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen benötigt.
  3. Hierzu gehören, soweit für die jeweilige Lieferung relevant oder vereinbart, insbesondere Informationen über:
  • Materialzusammensetzung und Materialart,
  • Stoffbeschränkungen,
  • Schwermetalle,
  • PFAS,
  • sonstige relevante Stoffe von Besorgnis,
  • Beschichtungen, Druckfarben, Lacke und Klebstoffe,
  • für die Lieferung relevante Recycling- und PPWR-Eigenschaften,
  • Lebensmittelkontakt,
  • Produktidentifikation und Rückverfolgbarkeit,
  • vorhandene Prüf-, Analyse- und Konformitätsnachweise.
  1. Soweit der Lieferant nach seiner gesetzlichen Rolle zur Ausstellung oder Bereitstellung von Konformitätserklärungen, technischen Unterlagen oder sonstigen Nachweisen verpflichtet ist, hat er diese vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
  2. Änderungen compliance-relevanter Eigenschaften einer laufend gelieferten Ware sind vor der nächsten Lieferung mitzuteilen, sofern die Änderung die von uns geschuldete gesetzliche Konformität oder vereinbarte Produkteigenschaften beeinflussen kann.
  3. Zusätzliche Kosten für Unterlagen oder Nachweise, die bereits Bestandteil der gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Verpflichtungen des Lieferanten sind, werden nicht geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Verursacht eine vom Lieferanten zu vertretende unrichtige, unvollständige oder fehlende regulatorische Information beim Auftraggeber zusätzliche Prüf-, Analyse-, Nachbearbeitungs-, Rückruf- oder Rechtsverteidigungskosten, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Mängelrechte und Verjährung

  1. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu, soweit nachfolgend nichts zu seinen Gunsten Abweichendes geregelt ist.
  2. Der Auftraggeber kann nach den gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  3. Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  4. Die Nacherfüllung ist unverzüglich und so durchzuführen, dass die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers möglichst wenig beeinträchtigt werden.
  5. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens oder einer erheblichen Betriebsstörung, ist der Auftraggeber nach vorheriger Information des Lieferanten berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen oder Ersatz beschaffen zu lassen. Die gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bleiben unberührt.
  6. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt.
  7. Für Mängelansprüche aus dem Kauf oder der Lieferung beweglicher Sachen beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt oder zwingende Vorschriften entgegenstehen.
  8. Für Werk-, Bau-, Anlagen- und sonstige Leistungen gelten mindestens die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit keine längeren Fristen ausdrücklich vereinbart wurden.
  9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche und Ablaufhemmungen bleiben unberührt.
  10. Haftungs- oder Verjährungsbeschränkungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 10 Haftung, Freistellung und Rückruf

  1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  3. Wird der Auftraggeber aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Produkt-, Sach-, Rechts- oder Compliance-Mangels von einem Dritten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem Anspruch und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ursache aus dem Verantwortungs- oder Organisationsbereich des Lieferanten stammt.
  4. Soweit aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels Rückruf-, Warn-, Sortier-, Austausch-, Nacharbeits- oder sonstige Feldmaßnahmen erforderlich werden, trägt der Lieferant die hierdurch verursachten erforderlichen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  5. Der Lieferant hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich ein Sicherheits-, Qualitäts-, Rechts- oder Compliance-Risiko für bereits gelieferte Ware ergeben kann.
  6. Der Lieferant hat auf Verlangen eine hinsichtlich Art und Umfang seiner Lieferungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.

§ 11 Werk-, Montage-, Maschinen-, Anlagen- und Softwareleistungen

  1. Soweit der Lieferant Werk-, Montage-, Maschinen-, Anlagen-, Inbetriebnahme-, Software- oder vergleichbare Leistungen erbringt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Eine Abnahme erfolgt erst nach vollständiger vertragsgemäßer Fertigstellung und, soweit vereinbart oder nach der Art der Leistung erforderlich, erfolgreicher Funktions-, Leistungs- oder Abnahmeprüfung.
  3. Eine Inbetriebnahme, Nutzung zu Prüf-, Schulungs- oder Produktionszwecken, Teilzahlung oder vollständige Zahlung stellt für sich allein keine Abnahme dar.
  4. Die gesetzliche Abnahmefiktion, insbesondere nach § 640 Abs. 2 BGB, bleibt unberührt.
  5. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  6. Bei Abnahme erkennbare Restarbeiten, Mängel oder Funktionsvorbehalte werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Ausdrücklich erklärte Vorbehalte werden durch die Abnahme nicht aufgehoben.
  7. Sämtliche vereinbarten oder gesetzlich erforderlichen technischen Unterlagen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Schaltpläne, CE-Unterlagen, EU-Konformitätserklärungen, Software- und Zugangsdokumentationen sowie sonstigen für sicheren Betrieb, Wartung, Reparatur und gesetzliche Compliance erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil der geschuldeten Leistung.
  8. Soweit Maschinen, Anlagen oder Komponenten Netzwerk-, Fernwartungs-, Cloud-, Mobilfunk-, WLAN-, Ethernet- oder sonstige externe Kommunikationsfunktionen enthalten, hat der Lieferant diese vor Lieferung beziehungsweise Inbetriebnahme vollständig offenzulegen, soweit sie für Betrieb, Informationssicherheit oder gesetzliche Compliance relevant sind.
  9. Nicht vereinbarte dauerhafte Fernzugänge oder externe Zugriffe auf Systeme des Auftraggebers dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht eingerichtet oder aktiviert werden.
  10. Der Lieferant hat sämtliche ihm obliegenden gesetzlichen Anforderungen an Produkt-, Maschinen-, Elektro- und Cybersicherheit einzuhalten und die hierfür geschuldeten Unterlagen bereitzustellen.
  11. Die Schlusszahlung lässt bestehende Mängelrechte und ausdrücklich erklärte Vorbehalte unberührt.

§ 12 Eigentum, Werkzeuge, Beistellungen und Unterlagen

  1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle, Daten, Formen und sonstige Gegenstände bleiben Eigentum des Auftraggebers.
  2. Der Lieferant darf sie ausschließlich zur Erfüllung der Bestellungen des Auftraggebers verwenden und ohne dessen Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch für eigene oder fremde Zwecke verwenden.
  3. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen oder sonstige Fertigungsmittel, deren Herstellung vollständig vom Auftraggeber bezahlt wurde, gehen mit vollständiger Bezahlung in dessen Eigentum über, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Der Lieferant hat Eigentum des Auftraggebers sorgfältig aufzubewahren, angemessen zu kennzeichnen und vor Verlust, Beschädigung und Zugriffen Dritter zu schützen.
  5. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur Bezahlung der konkret gelieferten Ware bleibt unberührt. Erweiterte, verlängerte oder konzernbezogene Eigentumsvorbehalte werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.

§ 13 Schutzrechte und Vertraulichkeit

  1. Soweit Gestaltung, Konstruktion oder Auswahl einer Lieferung aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten stammen, gewährleistet dieser, dass die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt.
  2. Wird aufgrund einer vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzung ein berechtigter Anspruch gegen den Auftraggeber erhoben, stellt der Lieferant diesen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem Anspruch und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
  3. Sämtliche dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
  4. Zeichnungen, Konstruktionen, Produktionsdaten, Preise, Kundendaten und sonstige Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers dürfen ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwendet werden.
  5. Eine Weitergabe an Unterlieferanten ist nur zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Lieferant hat die betreffenden Unterlieferanten in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

§ 14 Unterauftragnehmer

  1. Der Lieferant bleibt auch beim Einsatz von Unterauftragnehmern für die vollständige vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich.
  2. Wesentliche Leistungen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitervergeben werden, wenn die Person des Lieferanten, seine besondere Qualifikation, sein Produktionsstandort oder eine bestimmte Fertigung für die Auftragsvergabe maßgeblich waren.
  3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer die für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen, technischen und vertraglichen Anforderungen einhalten.

§ 15 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, soweit diese auf einem von ihr nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignis beruhen.
  2. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen zu ergreifen.
  3. Beschaffungsprobleme, Preissteigerungen, Personalengpässe oder Lieferausfälle von Unterlieferanten gelten nicht allein deshalb als höhere Gewalt, soweit sie durch zumutbare Vorsorge, Lagerhaltung, alternative Beschaffung oder organisatorische Maßnahmen hätten vermieden oder vermindert werden können.
  4. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen und ist dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Interessen nicht zumutbar, ist er berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Bereits entstandene Rechte wegen vom Lieferanten zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungsstelle, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sitz der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer e.K.
  3. Gleiches gilt in allen weiteren Fällen, in denen eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere soweit mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind.
  4. Zwingende gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 17 Schlussbestimmungen

    1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
    2. Änderungen, Ergänzungen und rechtserhebliche Mitteilungen sollen aus Nachweisgründen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.