AGB

  • § 1 Vertragsabschluss
  • 1. Lieferverträge werden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen.
    2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Aufragnehmer schriftlich anerkannt sind.
    3. Sämtliche Angebote und Erklärungen sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.
    4. Hinsichtlich der Verarbeitung, der Weitergabe und dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten gelten unsere Regelungen zum Thema Datenschutz, welche in Ihrer jeweils aktuellsten Fassung auf unserer Website einsehbar sind.
  • §2 Ausführung der Lieferung
  • 1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber
    2. Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferung in folgendem Umfang berechtigt:
    bis 300 Stück 30%
    bis 500 Stück 20%
    bis 3000 Stück 15%
    über 3000 Stück 10%
    3. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind nach Ankündigung des Auftragnehmers zulässig.
    Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.
  • § 3 Palettierung
  • 1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für jeden Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seinen Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
    2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
    3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
    4. Nicht oder beschädigte zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.
  • §4 Abnahmeverzug des Auftraggebers
  • Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Tagen Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes wegen Nichterfüllung fordern.
  • §5 Lieferfrist
  • 1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
    2. Macht der Auftraggeber im Falle eines Lieferverzuges nach Ablauf einer mindestens 14-tägigen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung gelten, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufes – maximal auf die Höhe des Auftragswertes – begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  • §6 Höhere Gewalt
  • Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferungsfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  • §7 Gewährleistung
  • 1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Dies gilt auch für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung, in diesem Fall erlischt das Rügerecht 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Für anerkannte mangelhafte Ware liefert der Auftragnehmer Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.
    2. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.
    3. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
    4. Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V., Darmstadt, herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfungskataloge für die Wellpappenschachteln in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
    5. Schadensersatzansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • §8 Rechnungstellung, Fälligkeit, Zahlung
  • 1. Zu den genannten Preisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Veränderung der Kalkulationsgrundlage ist eine Preiskorrektur zu vereinbaren.
    2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
    3. Die Zahlung hat zu erfolgen bar oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Wechsel gelten nur zahlungshalber. Sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos.
  • §9 Zahlungsverzug
  • 1. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem am Fälligkeitstag geltenden Bundesbankdiskontsatz berechnet. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
    2. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
    3. Bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung kann der Auftragnehmer, vorbehaltlich weitergehende Ansprüche, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung ausreichender und ihm annehmbarer Sicherheiten binnen angemessener Frist ausbedingen.
    4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat.
    5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Konkurs oder Vergleichsantrag oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.
  • §10 Eigentumsvorbehalt
  • 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung einschl. aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks und Wechsel Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zur veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
    3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder sie als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
    4. Werden die Packstücke oder die hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages der in den weiterveräußerten Waren entstehenden Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
    5. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Aufraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter aus das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.
  • §11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde.
    2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der „Einheitlichen Kaufgesetze“ (Haager-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.
  • §12 Unwirksamkeit von Bestimmungen
  • 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt.
    2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.